Der Unterschied zwischen Zeitarbeit und Personaldienstleistern
Personaldienstleister:
Ein Personaldienstleister unterstützt einen Bewerber bei der Jobsuche und seiner beruflichen Weiterentwicklung ebenso wie Unternehmen bei der Suche, dem Einsatz und der Entwicklung der Mitarbeiter.
Somit ist Personaldienstleistung der Oberbegriff für verschiedene Dienstleistungen rund um das Thema „Personal“. Dabei handelt es sich um mehr als nur klassische Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Unter Personaldienstleistung fallen auch Aufgaben wie z. B. Personalgewinnung, -vermittlung und -beratung.
Zu den Aufgaben der Personaldienstleister gehören u. a. Stellenausschreibungen, Führen von Bewerbungsgesprächen, Einstellen von Mitarbeitern und Beratung der Unternehmen in Personalfragen.
Daraus ergeben sich folgende (Kern-) Aufgaben mit dem Ziel der Personalgewinnung und -vermittlung.
- Rekrutierung
- Führen von Vorstellungsgesprächen
- Schließen von Arbeitsverträgen (z. B Werk- & Dienstverträgen sowie Überlassungsverträge)
- Coaching
- Beratung von Mitarbeitern und Unternehmen
- Vermittlung von Mitarbeitern an Unternehmen
- Personaleinsatzplanung bei Kunden
- Verwaltungsaufgaben im Kundenunternehmen übernehmen
- Koordination von Mitarbeitern, Unternehmen und anderen Personaldienstleistern
Zeitarbeit:
Für die Arbeitnehmerüberlassung findet man unterschiedliche Bezeichnungen. In der Alltagssprache werden häufig die Begriffe Zeitarbeit, Leiharbeit, Leasingpersonal verwendet.
Grundlage der Überlassung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und Entleiher (Kundenunternehmen), der den rechtlichen Rahmen für die Einsätze der Mitarbeiter steckt.
Der Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) ist bei dem Verleiher mit einem festen Arbeitsvertrag angestellt. Er verrichtet seine Arbeit jedoch nicht vor Ort beim Dienstleister, sondern in dessen Kundenunternehmen. Der Verleiher ist während des gesamten Einsatzes der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und ist als Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zu zahlen sowie auch alle weiteren arbeitsvertraglichen Pflichten zu übernehmen. So unterliegen auch dieses Arbeitsverhältnis der Sozialversicherungspflicht, und somit entsteht z. B. Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.
Bei einsatzfreien Zeiten wird der Mitarbeiter auch in dieser Zeit vom Verleiher entlohnt. Der Entleiher verfügt über den Zeitraum des Einsatzes über eine sogenannte Weisungsbefugnis dem Arbeitnehmer gegenüber. Der Entleiher muss dem Arbeitnehmer im Rahmen des besprochenen Einsatzes fachliche Anweisungen geben und ist für seine Einarbeitung und Überprüfung, wie auch seinen Arbeitsschutz zuständig.
Quellen: frei nach VBG, iGZ, BAP & DGB zusammengestellt und formuliert

