Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat den Umgang mit Krankmeldungen für Beschäftigte und Arbeitgeber bereits deutlich vereinfacht. Ab dem 1. Januar 2027 wird das Verfahren weiter verbessert, um den Datenaustausch zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Arbeitgebern noch effizienter und transparenter zu gestalten.
Warum ist das wichtig?
Für Unternehmen bedeutet das weniger manuellen Aufwand, eine bessere Datenqualität und mehr Rechtssicherheit bei Krankmeldungen und längeren Ausfallzeiten.
Überblick
- Aktuell werden bei AU alle relevanten Daten elektronisch an die Krankenkasse übermittelt
- Arbeitgeber können diese Informationen digital abrufen
- Beschäftigte müssen AU lediglich unverzüglich melden
Was ändert sich ab 2027?
- Automatische Aktualisierung von Krankenhausdaten
- Ergänzung tatsächlicher Entlassdaten bei Reha-Maßnahmen
- Neuer Meldegrund „Sonderfall“, bspw. teilstationäre Krankenhausaufenthalte
Schon gewusst?
💡 Auch für Minijobber können Arbeitgeber die eAU-Daten elektronisch abrufen. Zuständig ist dabei die jeweilige Krankenkasse und nicht die Minijob-Zentrale.
💡 Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Privatversicherten, Erkrankungen im Ausland oder technischen Störungen, sind weiterhin Papierbescheinigungen erforderlich.
💡 Ab 2028 soll zusätzlich die sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Dabei können Beschäftigte nach ärztlicher Feststellung mit 25 %, 50 % oder 75 % ihrer regulären Arbeitszeit zurückkehren, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen.
Fazit
Die Weiterentwicklung der eAU ab 2027 bringt vor allem mehr Automatisierung und weniger Bürokratie. Arbeitgeber profitieren von aktuelleren und präziseren Informationen, während Beschäftigte weiterhin von einem weitgehend digitalen Krankmeldeverfahren profitieren. Mit Blick auf die geplante Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 könnte das System künftig noch flexibler werden und die schrittweise Rückkehr ins Arbeitsleben erleichtern.

