Kündigungen enden nicht selten vor Gericht. Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, kann für Arbeitgeber ein erheblicher Anspruch auf Annahmeverzugslohn entstehen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt, welche Auskünfte Unternehmen von gekündigten Mitarbeitenden verlangen dürfen und wo die Grenzen liegen.
Warum ist das wichtig?
Das Urteil hat für Arbeitgeber konkrete Auswirkungen auf den Umgang mit Kündigungsschutzverfahren und möglichen Nachzahlungen hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Ein Arbeitnehmer war betriebsbedingt gekündigt und kehrte später wegen Unwirksamkeit der Kündigung ins Unternehmen zurück.
- Für die Zeit, in der er nicht arbeitete, verlangte er Annahmeverzugslohn.
- Laut Arbeitgeber hätte er sich jedoch mehr bemühen müssen, eine neue Beschäftigung zu finden.
- Das Unternehmen verlangte umfangreiche Informationen zur Bewerbungsaktivitäten des Mitarbeiters.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG stellte klar:
- Arbeitgeber dürfen Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verlangen.
- Kein Anspruch besteht auf weitergehende Informationen zu Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, Gesprächsergebnissen oder eigenständigen Bewerbungsbemühungen.
- Die Beweislast liegt zunächst beim Arbeitgeber.
Damit sind die Auskunftsrechte von Arbeitgebern deutlich begrenzt.
Schon gewusst?
💡 Arbeitgeber dürfen gekündigten Mitarbeitenden weiterhin passende Stellenangebote zusenden. Dies bleibt ein wichtiges Instrument zur Begrenzung möglicher Annahmeverzugsansprüche.
Fazit
Das BAG stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte gekündigter Arbeitnehmer und setzt den Auskunftsansprüchen von Arbeitgebern klare Grenzen. Für Arbeitgeber bleibt es dennoch wichtig, aktiv zu handeln: Wer geeignete Stellenangebote dokumentiert und Mitarbeitenden zugänglich macht, kann das Risiko hoher Annahmeverzugszahlungen weiterhin wirksam begrenzen.

