Eine übertarifliche Zulage wird zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen im Arbeitsvertrag verhandelt und wird zusätzlich zu dem tariflichen Grundlohn ausgezahlt. Arbeitgeber:innen dürfen laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.08.2008; 5 AZR 820/07) die vereinbarte Zulage aber mit Tariferhöhungen verrechnen.
Es wird damit begründet, dass eine übertarifliche Zulage einer möglichen Tariferhöhung zuvorkommt. Unvorhersehbare Tarifsteigerungen könnten Arbeitgeber:innen in diesem Zusammenhang wirtschaftlich überfordern. Da mehr als Tariflohn gezahlt wird, kann die Zulage entsprechend angepasst werden. Übertariflichen Zulagen dürfen also bei einer Tariferhöhung gekürzt werden. Zur Absicherung fügen viele Arbeitgber:innen häufig einen Absatz in den Arbeitsvertrag hinzu, der ihnen eine Anrechnung ausdrücklich erlaubt.

